Vereinswechsel im Nachwuchsbereich: Formalitäten (Teil 3)

Nicht nur beim Vereinswechsel im bezahlten Fußball gibt es Transferfenster, Ablösesummen und Vorschriften. Erfahre, welche Fristen, Entschädigungen und Formalitäten für Vereinswechsel im Amateur- und Jugendbereich zu beachten sind. Das Wichtigste in Kürze…

Selbst wenn es sich um Junioren handelt, kommt ein Klub bei Vereinswechseln auch im Nachwuchsbereich nicht um die eine oder andere Formalität drum herum. Wir haben uns der Sache angenommen und wollen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Sachen geben, die ihr zu beachten habt, wenn ihr einen Jugendspieler von einem anderen Verein verpflichten wollt oder ein anderer Verein auf euch zukommt.

Grundsätzlich einmal legen die genauen Bestimmungen über Vereinswechsel nicht der DFB fest, sondern die jeweiligen Mitgliedsverbände in eigener Zuständigkeit. Aus diesem Grund sind die Regelungen auch nicht für jeden Verein die gleichen, in der Regel sind die Unterschiede allerdings marginal. Im Zweifel solltet ihr euch daher aber dennoch stets an den jeweiligen Regionalverband Nord, West, Süd, Südwest oder Nordost beziehungsweise den für euch zuständigen Landesverband wenden.

Hoch das Bällchen: Wer schon in jungen Jahren so leichtfüßig mit dem Spielgerät umgehen kann, weckt schnell das Interesse von anderen Vereinen.

Haltet euch an die Transferfenster

Für einen gültigen Vereinswechsel legt jeder Mitgliedsverband einen Stichtag fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein muss. Abmeldungen von Kindern und Jugendlichen sollen der DFB-Jugendordnung zufolge dabei nur zwischen dem 1. und 30. Juni erfolgen können – bereits hier gibt es allerdings kleinere Abweichungen zwischen den einzelnen Regionen.

Ausnahmen von den festgelegten terminlichen Bestimmungen der Landesverbände sind im Nachwuchsbereich jedoch auch noch möglich: In Härtefällen können Jugendliche auf einen Antrag beim Verband hin sofort eine Spielerlaubnis erhalten. Zu diesen Härtefallregelungen zählen vor allem Umzüge, die Auflösung der Altersklasse im bisherigen Verein oder der Nicht-Einsatz eines Spielers über sechs Monate hinweg.

Optional können die Verbände zusätzlich eine zweite Wechselperiode in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar festlegen. In der Regel ist ein Wintertransferfenster auch im Nachwuchsbereich die gängige Praxis. In diesem Fenster muss sich der Minderjährige dann für einen wirksamen Wechsel in der in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember bei seinem alten Verein abgemeldet haben, der Antrag auf Spielberechtigung muss bis zum 31. Januar eingegangen sein.

Besitzt der Spieler ein Zweitspielrecht müssen beide Vereine einem Wechsel in der zweiten Transferperiode zustimmen. Stimmen die abgebenden Vereine dem Vereinswechsel in dieser zweiten Wechselperiode zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 1. Januar erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel hingegen nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele in der kommenden Rückrunde nicht umgehend, sondern erst erst zum 1. November des folgenden Spieljahres erteilt werden. Zusammen hängt dies mit den sogenannten Wartefristen – doch dazu später mehr.

Haltet euch an die Entschädigungen

Werden die Termine eingehalten und ein Wechsel fristgerecht vorbereitet, ist es möglich, die Zustimmung des abgebenden Vereins durch die Zahlung einer Entschädigung zu ersetzen. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, ist nach einem Schlüssel festgelegt und bemisst sich in der jeweiligen Altersklasse nach einem Grundbetrag und einem Betrag pro angefangenem Spieljahr. Abhängig ist diese Berechnung von der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Senioren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins. Klingt kompliziert, sieht in der Praxis für die männlichen Junioren so aus:

Auflistung der Entschädigungen beim Vereinswechsel

Für die weiblichen Juniorinnen gibt es nochmal einen extra Schlüssel, der so aussieht:

Auflistung der Entschädigungen für weibliche Spieler

Haltet euch an die Wartefristen

Der Vereinswechsel ist nun also termingerecht vorbereitet und auch über eine Entschädigungszahlung herrscht trotz einer möglichen Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins Einigkeit. Nun gibt es eben nur noch die eine Sache, die wir gerade im Falle einer solchen Nicht-Zustimmung im Hinterkopf behalten müssen: die Wartefrist für unseren Wunsch-Spieler. Hier trifft der DFB nun unterschiedliche Regeln für die Bambinis (E- bis G-Junioren) und die Altersklasse der A- bis D-Junioren.

Alles hört auf den Trainer: Die ersten Schritte gehen Fußballer bei ihrem Heimatverein.

Den Bambinis ist es gestattet, bei Vereinswechseln zum Stichtag ohne Wartezeit und ohne Zustimmung ihres aktuellen Vereins zu wechseln. Handelt es sich um einen Wechsel innerhalb eines Spieljahres darf die Wartefrist für Meisterschaftsspiele nicht mehr als drei Monate betragen.
Die A-bis D-Junioren erhalten eine sofortige Spielberechtigung bei Vereinswechseln zum Stichtag nur mit der Zustimmung des abgebenden Vereins. Ohne Zustimmung läuft die Wartefrist höchstens bis zum 1.11. des Jahres. Wechselt der Spieler innerhalb eines Spieljahres, beträgt die Frist mit Zustimmung drei, ohne ganze sechs Monate.
Besondere Regelungen gibt es für A- und B-Junioren des älteren Jahrgangs sowie für Vertragsspieler.

Haltet euch an uns

Ihr seht also: Auch wenn es um Junioren geht, gibt es formale Regeln, an die sich jeder Verein halten muss. Haltet ihr die geforderten Termine ein und habt einen guten kommunikativen Draht zu eurem jeweiligen Landesverband, sollten euch nun aber auch keine Formalia zu Vereinswechseln im Nachwuchsbereich mehr aufhalten. Haltet ihr euch zusätzlich an die Tipps unserer Experten und guckt euch bei unserem Leitfaden zu einem gut ablaufenden Wechsel ein etwas ab, kann eigentlich nichts mehr schief gehen.

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